Diese Dinge dürfen Mieter in den Gang stellen
Viele Mieter kennen diese Situation: Man kommt mit dem Kinderwagen nach Hause und muss sich mühsam den Weg zu seiner Wohnung bahnen, da Säcke, Schuhe und Skateboards den Weg versperren. Spätestens dann stellen sich Miete regelmäßig die Frage: Ist das überhaupt erlaubt? Welche Dinge Mieter in den Flur stellen dürfen und welche Dinge nicht haben wir in diesem Artikel einmal zusammengetragen.
Die Rechtsprechung ist nicht ganz eindeutig
Vorweg: Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Richtlinie dafür, welche Gegenstände ein Mieter in den Treppenraum stellen darf und welche nicht.
Allerdings können dafür verschiedene Bauordnungen der Länder wie Brandschutzvorschriften herangezogen werden. Demnach ist es untersagt, Dinge im Flur abzustellen, wenn damit Fluchtwege oder Wege für Rettungskräfte zugebaut werden. Jedoch gibt es keine Definition wie schmal ein Rettungsweg sein darf. Der Vermieter trägt dabei die Pflicht, den Hausflur und das Treppenhaus insgesamt verkehrssicher zu halten. Daher kann der die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen auch klar regeln. So kann er etwa verbieten, dass bestimmte Gegenstände wie Fahrrad oder Kindersitz bei sich im Hausflur abgestellt werden.
Kinderwagen darf stehen bleiben
Ein häufiges Thema ist der Kinderwagen. Immerhin wird dieser benötigt und kann nicht einfach mit in die Wohnung genommen werden. Allerdings sind Kinderwagen auch groß und sperrig und werden daher schon einmal zu einer lästigen Behinderung für Nachbarinnen und Nachbarn. Wenn der Flur allerdings breit genug ist, darf der Kinderwagen tatsächlich im Flur stehen bleiben. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2006.
Die Richter begründeten dieses, indem es für Eltern nicht zumutbar sei, den Wagen mit dem Kind mehrmals am Tag zu befördern. Das gilt allerdings nur dann, wenn kein Fahrstuhl vorhanden ist. Nicht erlaubt ist es hingegen, den Kinderwagen an das Geländer anzuketten. Er muss frei bewegbar bleiben, damit er im Notfall schnell zur Seite geschoben werden kann. Sehr ähnliche Urteile gibt es übrigens auch zu Rollatoren und Rollstühlen.
Schuhe werden meistens geduldet
Was ist mit den Schuhen? Sie stören immerhin nicht nur die Optik. Wenn sie quer verteilt auf dem Flur herumliegen können sie schnell zu einer Stolperfalle werden. Aber gerade nasse Schuhe möchte natürlich niemand mit ins Wohnungsinnere nehmen. Daher existiert auch kein generelles Verbot für das Abstellen von Schuhen im Hausflur. Aus einer Rücksicht und zum Willen des Nachbarschafbefriedens sollten die Schuhe aber immer nur direkt vor der eigenen Tür stehen sollten.
Fahrräder sind im Hausflur tabu
Aus Angst vor Diebstahl landet das Rad oft im Hausflur. Allerdings sieht es hier anders aus als bei Rollstühlen und Kinderwägen. Laut Rechtsprechung zählt ein Fahrrad nicht zur Grundvoraussetzung für Mobilität und ist daher im Flur verboten. Oft werden sie aber dennoch von den anderen Hausbewohnern oder dem Vermieter geduldet. Eine Duldung ist allerdings noch lange kein Recht. Hier sollte man sich also mit seinen Nachbarn absprechen und auf Verständnis hoffen.
Wenn den Nachbarn die Gegenstände stören
Auf den Hausfrieden sollte immer geachtet werden. Ganz gleich, ob es sich um ein Fachwerkhaus, eine Souterrainwohnung oder ein Hochhaus handelt. Wenn sich nicht an die Regeln gehalten wird, sollte zunächst ein Gespräch gesucht werden. Meist reicht das schon aus, um das Problem – im wahrsten Sinne des Wortes – aus dem Weg zu schaffen. Wenn sich allerdings nichts tut, kann der Vermieter oder Verwalter einbezogen werden. Reagiert der Bewohner auch auf die Aufforderung des Vermieters nicht, wird der Fall in der Regel vor Gericht entschieden.