Sturmschäden und die Versicherung


In den vergangenen Tagen haben mehrere schwere Stürme in Niedersachsen und ganz Deutschland gewütet. Mit drastischen Folgen: Abgedeckte Dächer und zerstörte Gärten. Daher haben sich viele Hausbesitzer und Vermieter die Frage gestellt: Wann greift eigentlich welche Versicherung bei Sturmschäden. Wie die Regelungen dazu in Deutschland lauten, haben wir in diesem Artikel einmal zusammengetragen.

Die Wohngebäudeversicherung und Regelungen bei Sturmschäden

Je nach Schadenfalls kann bei einem Sturmschaden entweder die Hausratsversicherung, die Gebäudeversicherung oder die KFZ-Teilkaskoversicherung greifen. In manchen Fällen kann aber auch die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Schäden sofort gemeldet werden müssen. Wer also beispielsweise einen Schaden an seinem Fahrzeug erlebt hat, der muss dies zuerst der Versicherung melden, ehe eine Reparatur veranlasst wird. Sind durch den Sturm Schäden am Haus entstanden, so ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Diese greift für Sturmschäden aber erst ab einer Windstärke von 8. Der Vorteil: Gibt es so wie in den vergangenen Tagen Sturmwarnungen, müssen Betroffene die Stärke des Windes nicht nachweisen. Die meisten Versicherungen verzichten auf einen Nachweis bei öffentlichen Warnungen. 

Der Geschädigte muss dann lediglich nachweisen, dass es sich um einen sturmtypischen Schaden gehandelt hat und dass das Gebäude zuvor einwandfrei war. Ob alle Schäden am Haus übernommen werden, ist dabei abhängig vom Tarif der Versicherung. Definitiv übernommen werden die Kosten für das Entfernen des Schuttes. Handelt es sich hingegen um größere Schäden, muss ein Blick in die Police geworfen werden. Was ist beispielsweise, wenn durch den vielen Regen Wasser in den Keller oder durch die Wände eingedrungen ist und das Inventar zerstört wird? In solchen Fällen hilft meist nur eine zusätzliche Police zum Schutz vor Elementarschäden. Die Hausratsversicherung haftet dabei meist genauso wenig generell wie die Wohngebäudeversicherung. Das hängt allerdings von der Versicherung und den Einzelbedingungen ab.

Haftpflichtversicherung und Hausratsversicherung bei Unwetter

Viele Menschen stellen sich die Frage: Was ist, wenn Eigenverschulden vorliegt. Also etwa, wenn der Hausbesitzer ein Kellerfenster nicht geschlossen oder die Markise nicht eingerollt hat. In diesem Fall kann es passieren, dass sich die Versicherung weigert, für den Schaden aufzukommen. In vielen Tarifen ist Fahrlässigkeit mittlerweile jedoch abgedeckt. Und dann wäre da noch die Hausratsversicherung. Sie kommt für alle Schäden am Hausrat auf. Als Hausrat wird das bezeichnet, was im Haus nicht fest mit dem Haus verbunden ist. 

War der Hausrat also etwa während des Sturms im Haus untergebracht und kam es zum Schaden, greift die Versicherung. Und was, wenn es hart auf hart kommt und die Wohnung durch einen schweren Schaden unbewohnbar ist? Also etwa dann, wenn ein Baum auf die Wohnung gestürzt ist? Die allermeisten Versicherungen kommen dann für die Hotelkosten auf. Zumindest für jene Zeit, in der die Wohnung unbrauchbar ist. Die meisten Versicherungen haben hier allerdings eine gewisse Obergrenze definiert. Und dann wäre da noch die Haftpflichtversicherung. Wenn der Hausbesitzer beispielsweise seine Mülltonne bei einem Sturm nicht ausreichend gesichert hat, kommt sie ins Spiel. Das gilt etwa auch, wenn vom eigenen Haus Ziegelsteine herabfallen und ein parkendes Auto beschädigen

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Daniel Kessler

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Daniel Kessler

Veröffentlicht in der Kategorie Versicherung am 25. Februar 2022  
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