Wer muss wann den Schnee räumen?


Die Tage werden kürzer, die Nächste kühler und mancherorts gibt es bereits die ersten Schneefälle. Daher fragen sich viele Menschen, wer wann Schnee und Eis räumen muss vor dem Grundstück. Welche Regelungen dazu in Niedersachsen existieren, haben wir in diesem Artikel einmal übersichtlich zusammengefasst.

Jede Gemeinde hat Ihre eigenen Regeln

In Deutschland sind die Gemeinden, die Bundesländer oder auch der Bund für das Räumen von Straßen wie Autobahnen zuständig. Auch öffentliche Plätze und Haltestellen werden daher von den Winterdiensten der Kommunen und des Bundes geräumt. Hausbesitzer müssen allerdings auch dafür sorgen, dass der Gehweg am Grundstück geräumt und gestreut wird. Einheitliche Regelungen dazu gibt es allerdings nicht. Jede Gemeinde erlässt dazu ihre eigenen Regelungen. Klar ist: Beginnt es in der Nacht zu schneien, genügt es vollkommen, erst am nächsten Tag mit dem Räumen zu beginnen. 

Fällt hingegen der Schnee am Tag, so muss er beseitigt werden, wenn der Schneefall beendet ist. Wenn es zu einer Eisglätte kommt, muss in der Regel unmittelbar geräumt bzw. gestreut werden. Die genauen Zeiten dafür weichen von Gemeinde zu Gemeinde ab. In Hannover etwa gibt es eine Streu- und Räumpflicht an Werktagen zwischen 7 Uhr und 22 Uhr. An Sonn- und Feiertage gilt sie hingegen von 8 Uhr bis 22 Uhr. Zum Vergleich: In Rostock müssen Hausbesitzer den Gehweg nur zwischen 7 Uhr und 20 Uhr von Schnee und Eis freihalten. Wenn also nach 20 Uhr noch Schnee fällt, reicht die Beseitigung am kommenden Tag ab 7 Uhr. In Hamburg ist die Regelung etwas anders. Hier müssen die Anlieger umgehend die Straßen von Schnee und Eis befreien. Wenn es nach 20 Uhr zu Glätte kommt, dann muss das Eis werktags bis 8309 Uhr entfernt sein. In Kiel hingegen muss Schnee innerhalb einer Stunde beseitigt werden – Glatteis hingegen unmittelbar. Um die genauen Richtlinien zu erfahren, lohnt sich ein Blick auf die jeweiligen Seiten der Gemeinde.

Das sind die drohenden Konsequenzen bei Nichteinhalten

Wer die Räumpflicht vernachlässigt, der kann unter anderem mit empfindlichen Strafen rechnen. Wenn sich etwa jemand auf einem nicht geräumten Weg verletzt, kann dieser vom Grundstückseigentümer Schmerzensgeld fordern. Je nach Bundesland und Gemeinde drohen zusätzlich auch Bußgelder

Zu beachten ist: Wer selbst keinen Schnee räumen kann, der hat für Ersatz zu sorgen. Hausbesitzer können die Pflicht etwa an ihre Mieter übertragen. Das muss dann entsprechend in der Hausordnung oder im Mietvertrag hinterlegt werden. Mit einem Aushang sollte klargemacht werden, welcher Miete an welchem Tag für das Räumen zuständig ist. Wer hier verhindert ist, muss selbst für Ersatz sorgen. Wenn der Hausbesitzer ein Unternehmen für den Winterdienst engagiert, kann er die Kosten in Form von Nebenkosten umlegen auf die Mieter. Aber auch dann hat er die Pflicht, zu kontrollieren, ob das Räumen auch ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Aufpassen beim Salzstreuen

Die meisten Gemeinden haben sich auf Maßnahmen zum Tierschutz und Umweltschutz geeinigt. Deshalb verbieten einige Kommunen das Ausstreuen von Salz. Bei Eisregen kann es auf Treppen oder Rampen Ausnahmen geben. Damit die Wege aber dennoch frei bleiben von Schnee, müssen die Besitzer Split oder Sand verstreuen. Viele Kommunen bieten diese sogar kostenlos für die Bürgerinnen und Bürger an. Nach dem Winterdienst haben die Bürger dann das Streugut wie Sand wieder zu entfernen.

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Daniel Kessler

Über den Autor

Gründer und Inhaber von Actora-Immobilien. Ich freue mich Sie auf unseren Blog begrüßen zu dürfen. Unser Immobilienblog soll Sie an das Thema Immobilien heranführen. Für weitere Fragen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Daniel Kessler

Veröffentlicht in der Kategorie Vermieter am 16. Dezember 2021  
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