Mitbewohner in Mietwohnung – was darf ich?
Wer etwa für ein halbes Jahr beruflich im Ausland tätig ist, muss dafür nicht direkt die Wohnung kündigen. Stattdessen kann sie in diesem Zeitraum beispielsweise vermietet werden. Hierzu braucht es aber die Zustimmung des Vermieters. Zudem muss der Vermieter auch gefragt werden, wenn der Mieter einen Dritten kostenlos in seiner Wohnung oder in Bereichen der Wohnung wohnen lässt. Zudem gibt es aber auch Fälle, in denen der Vermieter nicht informiert werden muss. Welche das
In diesen Fällen muss der Vermieter nicht gefragt werden
Grundsätzlich sollte dem Vermieter immer mitgeteilt werden, wer in der Wohnung lebt. Allerdings muss etwa nicht auf das grüne Licht vom Vermieter gewartet werden, wenn etwa der Ehepartner oder eine Person, die als anerkannte Lebenspartnerin eingetragen ist, aufgenommen wird. Das gilt ebenso für Kinder oder nahe Verwandte wie die Eltern. Zudem gilt das für Pflegepersonal und Hausangestellte. Und wie steht es um Besucher?
Diese können ebenfalls ohne die Zustimmung des Vermieters in der Wohnung bleiben. Vorausgesetzt, sie bleiben dort nicht länger als sechs oder acht Wochen. Wer etwa ein Au-pair bei sich aufnimmt, der muss seinen Vermieter grundsätzlich nicht informieren. Fair ist es allerdings, eine formlose Mitteilung abzugeben, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum jemanden in den Räumlichkeiten aufnimmt. Dieser kann das dann bei den Nebenkosten berücksichtigen. In allen Fällen braucht der Mieter ein sogenanntes berechtigtes Interesse am Untervermieten oder zum Gratis-Wohnen von Dritten. In den allermeisten Fällen führt dabei kein Weg an der Genehmigung durch den Vermieter vorbei.
Untervermietung immer dem Vermieter mitteilen
Zieht etwa der neue Partner mit in die Wohnung ein, muss der Vermieter zuerst zustimmen. Allerdings wird dem Mieter dabei in den allermeisten Fällen ein solches berechtigtes Interesse zugestanden. Dieses Interesse darf allerdings immer erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Zudem muss es nicht immer familiär begründet sein. Auch wirtschaftliche Gründe, wie eine Arbeitslosigkeit, können eine Rolle spielen. In einigen Ausnahmen kann der Vermieter aber durchaus die Erlaubnis nicht aussprechen und eine Untervermietung ablehnen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der neue Partner auch noch ein Kind mit in die Wohnräume bringt und diese allerdings für drei Personen nicht ausgelegt ist. Der Vermieter kann auch dann verneinen, wenn der neue Untermieter den Hausfrieden gefährden könnte.
Konsequenzen für Mieter und Vermieter
Sofern sich der Mieter über das Verbot einfach hinwegsetzt, kann dem Mieter fristlos gekündigt werden. Allerdings muss der Vermieter im ersten Schritt eine Abmahnung formulieren und eine Frist zur Beendigung des Verhältnisses der Untermiete einräumen. Sofern der Untermieter nach Ablauf dieser genannten Frist noch immer in der Wohnung leben sollte, kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen. Im anderen Falle: Hat der Vermieter zu Unrecht die Untervermietung abgelehnt und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so kann der Mieter Schadensersatz in der Höhe der ihm entgangenen Untermiete geltend machen.
Ihre Erfahrungen mit der Untermiete
Haben Sie schon Erfahrungen mit der Untermiete gemacht? Sei es als Vermieter oder als Mieter. Wie sind diese ausgefallen? Schreiben Sie uns gerne hier in den Kommentaren von Ihren Erlebnissen. Sie interessieren sich für weitere Themen rund um Immobilien, Wohnen und Mieterrechte? Dann besuchen Sie unseren Blog und lesen Sie spannende Dinge rund um dieses Themengebiet.