Die Haus-Schenkung
Eine Immobilie kann nicht nur gekauft werden. Auch eine Schenkung ist etwa im Falle einer Erbschaft möglich. Aber auch zu Lebzeiten kann eine Schenkung an die Kinder oder anderen Verwandten durchaus möglich sein. Nicht nur aus steuerlichen Gründen. Immerhin gelten auf Schenkungen nach dem Schenkungssteuergesetz für enge Angehörige erhebliche Steuerfreibeträge. Worauf bei der Haus-Schenkung zu achten ist, haben wir in diesem Artikel einmal zusammengefasst.
Das ist die Schenkungssteuer
Wenn eine Immobilie zu Lebzeiten den Besitzer wechselt und verschenkt wird, dann fällt dies unter die Schenkungssteuer. Ihre Höhe ist dabei abhängig vom Verwandtschaftsgrad und davon, welche Steuerklasse vorliegt. Zudem ist die Höhe der Steuer auch vom Wert der verschenkten Immobilie und ihrer Nutzung abhängig. Um die Schenkungssteuer exakt ausrechnen zu können, muss zuerst der Immobilienwert bestimmt werden.
Dazu nimmt das Finanzamt eine recht grobe Schätzung vor, welche meist etwas höher ausfällt als der tatsächliche Wert. Immerhin bewertet das Finanzamt die Immobilie nicht vor Ort, sondern aus der Ferne und vernachlässigt damit Besonderheiten, die nur bei einer Besichtigung ersichtlich sind. Deshalb sollte immer ein Verkehrswertgutachten des Objektes von einem unabhängigen Sachverständen durchgeführt werden. Dieser schaut sich die Immobilie vor Ort an und kann auch Besonderheiten berücksichtigen. Damit wird der Wert meist deutlich realistischer geschätzt.
Schenkungssteuer und Freibeträge
Die sogenannte Schenkungssteuer bei Immobilien fällt grundsätzlich an. Allerdings gibt es davon auch einige Ausnahmen, etwa wenn ein Ehepaar das eigene Haus an den jeweils anderen Partner verschenken möchte. Das geht aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Schenkung alle beide in dieser Immobilie leben und wohnen. Außerdem existieren in Deutschland Freibeträge. Wenn diese nicht überschritten werden, müssen keine Schenkungssteuern gezahlt werden.
Die Freibeträge haben einen gewissen Vorteil gegenüber der Erbschaft. Immerhin lassen sich diese bei der Schenkung alle zehn Jahre anrechnen. Wenn also Eltern ihre Vermögen vererben, dann sin die Freibeträge zweimal gültig. Zum einen durch den Vater und zum anderen durch die Mutter. Wer rechtzeitig damit beginnt, die Immobilie Stück für Stück an die Kinder oder andere enge Verwandte zu verschenken, der senkt seine Steuerlast und kann die Freibeträge mehrfach nutzen.
Die Schenkung des Hauses an einen Lebenspartner
Auch wer seine Immobilie einem nicht verheirateten Lebenspartner oder einem guten Freund überlassen möchte, kann die Schenkung wählen. In den meisten Fällen gibt es beim Erbrecht kaum Freibeträge und es können durchaus bis zu 50 Prozent Erbschaftssteuer anfallen. Im Normalfall verfügen Kinder über einen Pflichtteilanspruch auf das Erbe – selbst wenn das die Eltern gerne ausschließen wollen. Wenn jetzt der Erblasser etwa das Haus vorzeitig an jemanden verschenkt, haben sie Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteilausgleich – allerdings sinkt dieser jedes Jahr nach der Schenkung. Nach insgesamt zehn Jahren erlischt er dann schließlich vollkommen.
Das Wohnrecht und das Nießrecht
Auch wenn es Steuerfreibeträge gibt, sollten die Erblasser sich immer gut überlegen, ob die Immobilie wirklich verschenkt werden soll. Insbesondere dann, wenn die Erblasser selbst in dem Objekt wohnen. Selbst bei einer Regelung, dass der Schenker nach wie vor in der Immobilie leben darf: Das Eigentum geht in den Besitz des Beschenkten über. Auch, wenn der Schenkende noch vom Nießrecht Gebrauch macht, also einen wirtschaftlichen Ertrag erhält. Gerät der Beschenkte etwa in einen finanziellen Engpass, so könnte er grundsätzlich die Immobilie verkaufen. Daher sollte eine Schenkung immer reiflich überlegt sein.